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Steuerlast senken unter Vorbehalten //

Mit der Basis­rente lässt sich die Steuer­last senken und für das Rentenal­ter vor­sor­gen. Im Gegen­zug set­zt der Staat den Ver­sicherungsnehmern enge Gren­zen. Für einige beste­ht noch in diesem Jahr drin­gen­der Hand­lungs­be­darf.

Zum Jahre­sende fließen gewöhn­lich größere Ein­mal­be­träge in die über 1,2 Mil­lio­nen Basis­renten-Verträge. Selb­st­ständi­ge, Freiberu­fler eben­so wie gut ver­di­enende Angestellte nutzen dann mit Zuzahlun­gen ihre förder­fähi­gen Max­i­mal­be­träge aus. Und die erhöhen sich auch in 2012 um zwei auf dann 74 Prozent der Höch­st­summe von 20.000 Euro. Ergo kön­nen somit im näch­sten Jahr 14.800 Euro vom steuerpflichti­gen Einkom­men als Son­der­aus­gaben abge­zo­gen wer­den. Für Ver­heiratete gilt die dop­pelte Höch­st­summe. Dieses Ver­fahren läuft solange, bis 2025 die volle Abzugs­fähigkeit erre­icht ist. „Lieber eine kleinere monatliche Rate und eine größere Ein­malzahlung zum Jahre­sende als umgekehrt“, sagt Markus Oberg, Geschäfts­führen­der Gesellschafter der Finanzber­atung Eck & Oberg. Der Hin­ter­grund: Wer­den in einem Jahr keine Gewinne erzielt oder Kap­i­tal für andere Zwecke benötigt, lasse sich ein­fach auf die Ein­malzahlung verzicht­en. Wur­den aber schon hohe Raten­zahlun­gen geleis­tet, ist das Kind qua­si in den Brun­nen gefall­en. Denn die gezahlten Beiträge lassen sich nicht mehr zurück­holen. Mit Blick auf höhere Pro­vi­sio­nen ver­fahren Finanzber­ater oft anders, weiß der Geschäfts­führer, im Sinne des Kun­den ist dies aber nicht.

Wer sich auf das Pro­dukt ein­lässt, sollte wis­sen, dass er die voll­ständi­ge Kon­trolle über sein eingezahltes Geld ver­liert“, betont Niels Nauhauser, Ref­er­ent Altersvor­sorge bei der Ver­braucherzen­trale Baden-Würt­tem­berg. Das ist gewollt. Denn die auch nach ihrem Erfind­er, dem Ökonomen Bert Rürup, benan­nte Vor­sorgelö­sung wurde vor allem für Selb­st­ständi­ge geschaf­fen, die nicht auf die geset­zliche Alter­srente zugreifen kön­nen. Deshalb sind die Pro­duk­t­merk­male ähn­lich: Rürup-Renten sind wed­er beleih- noch veräußer­bar, sie kön­nen auch nicht über­tra­gen und nur bed­ingt vererbt wer­den. Ein­mal angelegtes Geld kann niemals wieder abgerufen wer­den. Dieses star­ren Pro­duk­tko­rsetts soll­ten sich Erwerb­stätige klar sein, bevor sie einen Ver­trag unter­schreiben.